Die Uraufnahme interpretieren

von Ulrich Bähr, Christa Liebert (Transkription)

Zusammenfassung

Um was es geht

Den Vermessern des ersten Katasters (Uraufnahme) wurden Regeln an die Hand gegeben. Ein Teil dieser Regeln hilft bei der Interpretation der Uraufnahme.

Auswertung

Quelle

Joseph Utzschneider (Königl. Baierische unmittelbare Steuer-Messungs-Kommission): Instruktion für die bey der Steuer-Messung im Königreiche Baiern arbeitenden Geometer und Geodäten; München, 12.04.1808

https://daten.digitale-sammlungen.de/0007/bsb00073258/images/index.html?id=00073258&groesser=&fip=193.174.98.30&no=&seite=15

Erkenntnisse
  • Wege in Wäldern wurden eher geschätzt, als gemessen. Die sind also in keiner Weise verläßlich.
  • Für die Zuordnung von Äckern und Wiesen zu Besitzern, die nicht am selben Ort wohnten, müßte es jeweils eine Tabelle geben. Hier ist noch zu klären, ob und wo diese Tabellen aufbewahrt wurden.
  • Eigentlich müßten wir von einer blau-punktierten Linie umgrenzte Flächen entlang von Flüssen sehen, die Überschwemmungsflächen aufzeigen. Dieses interessante Detail konnte entlang von Amper und Isar nicht in der Uraufnahme entdeckt werden.
  • Die hofnahen Flächen rund um ein Bauernhaus waren üblicherweise durch Zäune voneinander abgetrennt. Wo dies nicht der Fall war, soll die Grundstücksgrenze durch eine gepunktete Linie markiert sein:

    Tatsächlich sehen wir das aber eher bei den Orts-Detailblättern 1:2500. Bei der normalen Uraufnahme 1:5000 sind die Hofgrenzen üblicherweise durch durchgezogene Linien markiert:
  • Die Anweisungen wurden womöglich nicht vollständig eingehalten. Selbst Bruck (heute Fürstenfeldbruck) besaß offenbar keine „stärker schraffierten“ öffentlichen Gebäude. Die Hausnummern wurden teilweise in die Haussymbole geschrieben und nicht in die Mitte der Hoffläche. Etc.
  • Es muß pro Ort eine detaillierte Tabelle mit allen Häusern geben. Gar nicht DSGVO-gemäß wurden dabei auch Daten abgefragt, die für die Bestimmung einer Grundsteuer nicht relevant waren. Es ist zu klären, wo diese Tabellen eingesehen werden können (in den örtlichen Vermessungsämtern, wie bei den Liquidierungsprotokollen?)
  • Verwirrend ist die Anweisung zur Schreibweise der Ortsnamen. In der Uraufnahme sehen wir für gewöhnlich gar keine Ortsnamen. Möglicherweise ist die Beschriftung der Uraufnahmeblätter am Kartenrand gemeint (den wir im Bayern­Atlas nicht sehen können). Allerdings sind auf einem Uraufnahmeblatt durchaus mehrere Orte zu sehen.
  • Gefälle wurden in unserem Landkreis ordnungsgemäß eingezeichnet. Allerdings wurde nie – wie gefordert – die Steigung eingetragen.

Transkription § VI e) – § VI f)

e) Ueber die zu messenden Gegenstände und zwar:
1stens die Messung der Felder, Wiesen, Weiden­schaften, und öden Plätze betr.

Gewöhnlich stossen alle Felder unmittelbar an Fahrwege, welche Hauptstrassen oder andere Feldwege sind. Die einzelnen Felder sind ferner durch Raine, Scheidwege u. d. gl. Voneinander abgesondert.

Mehrere einzelne Felder, die ohngefähr nach einerley Richtung liegen, machen eine sogenannte Verrainung[1]. Um nun eine größere Anzahl von Feldern richtig zu messen, und alle Verwirrungen zu vermeiden, die die vielen Scheidungen und Gränzlinien einzelner Aecker gar zu leicht veranlassen, verfährt man am sichersten, wenn allererst diejenigen Wege, welche Gründe begränzen, und mehrere Felder umschließen, gemessen, und bey dieser Messung die Eckpunkte der Verrainung bestimmt werden. Werden nun bey der Aufnahme dieser Wege und der Verrainungen mit der Kette, die Gränzen der einzelnen Felder im Manual durch Zeichnung, ob die Gränzlinie gerade oder gebrochen sey, eingetragen: so ist nicht nur keine Verwirrung zu befürchten, sondern das Auftragen kann in erforderlichen Fällen auch zu Hause leicht vorgenommen werden. Die benannte Bemerkung über die Eigenschaft der Gränzlinien zeigt ferners an: ob und wo eine weitere Messung zur genauern Bestimmung des Details erforderlich, und bey welchen Gränzlinien die Zusammenziehung der Eckpunkte erlaubt sey. Weinberge, Wiesen, Weidenschaften und öde Plätze können auf die nemliche Weise zuerst in größeren Parthien entworfen, und nachher zergliedert werden. Auch ganz unbenützte Gründe sind der genauen Messung unterworfen.

2tens Die Aufnahme der Städte, Märkte und Dörfer betr.

Die Aufnahme solcher Ortschaften wird durchgehends mit dem 2500theiligen Maßstabe vorgenommen, muß auf einem separierten Blatte geschehen, und ist dem Detailblatte als Beylage anzulegen.

Diese Aufnahme muß jedes bewohnte Gebäude mit den dazu gehörigen Nebengebäuden nach richtigem Maße enthalten; – die mit Gebäuden umrungenen sogenannten Höfe müssen nicht als Gebäude, sondern als Hofraum angezeigt werden. – Jeder Garten und jedes andere noch so kleine nutzbare Objekt unterliegt der genauen Messung. Die öffentlichen Gebäude sollen von den Bürgers- und Bauerswohnungen durch eine stärkere Straffirung ausgezeichnet werden. Jedes Wohnhaus ist mit den zu denselben gehörigen Nebengebäude etc., welches zusammen die sogenannte Hofraite[2] heißt, einer punktieren Linie zu umfassen, wenn es nicht durch andere Gegenstände, als: Zaun etc. schon begränzt ist. In die Mitte desselben ist die Nummer des Hauses einzutragen.

Lit. G.

Da einzelne Bauernhöfe, zuweilen auch Weiler und Dörfer in dem gewöhnlichen Detail-Maßstabe (den baierischen Fuß in 5000 Theile getheilt) noch deutlich und bestimmt aufgenommen werden können: so wird dieses durch den Geometer dem Geodäten auf das betreffende Blatt als Anmerkung zur Nachachtung geschrieben werden. Endlich ist über jede Ortschaft eine Beschreibung herzustellen, und in die sub. Lit. G anliegende Tabelle einzutragen. — Diese Tabelle soll der Geodät durch den Ortsvorstand machen lassen, und die von demselben geschehenen Angaben revidirem. –

3tens Die Aufnahme der Waldungen betr.

Die Aufnahme der Waldungen geschieht größtentheils durch Peripherialmessungen; – Der Geodät hat bey derselbem alle mögliche Sorgfalt anzuwenden.

Hier kann er zuweilen den Kompas benutzen; er wird ihm die Summe seiner gemachten Fehler in der Winkelmessung zeigen; ihn aber als Mittel zur Winkelmessung gebrauchen, ist zum eigenen Vortheil des Geodäten nicht gestattet.

4tens Die Aufnahme der Seen, Flüße, Bäche und Moräste betr.

Die Seen, Weiher etc. und Moräste müssen genau gemessen, und ebenfalls wie die obenerwähnten Grundstücke in ihrer wahren Gestalt auf das Tischblatt gebracht werden.

Die Flüsse und Bäche, wo selbe ein Eigenthum begränzen, ergeben sich von selbst-, hingegen sind die Flüsse auch dort, wo sie keine Eigenthums-Gränzen bilden, genau aufzunehmen.

Bey den Flüssen genügt es, wenn beide Ufer genau bestimmt werden. Die im Flusse befindlichen unnahbaren, und keinen Privaten zuständigen Inseln etc. kann man nach dem Augenmaße einzeichnen; Sollten sie aber Privaten angehören so unterliegen sie der genauen Messung. Bey Flüssen har der Geodät über die gewöhnlichen Überschwemmungen bestimmte Auskunft zu erholen, und auf dem Plane die Inundations[3]-Linie vermittelst einer blau punktirten Linie zu zeichnen.

Wasserbauten, Ueberfahrten, Brücken und Stege, und die an den Wässern befindlichen Mühlwerke, dann diejenigen seichten Stellen, wo man zu gewissen Zeiten durchgehen, reiten oder watten kann, sind gehörig anzuzeigen. Kleinere Bäche hingegen sind dort, wo sie keine Gränzen bilden, nach Schritten in ihre gehörige Verbindung zu bringen.

5tens Die Aufnahme der Strassen, Wege und Fußsteige betr.

Sämmtliche Strssen und Vizinal-Wege müssen gemessen werden, und ergeben ergeben sich dort, wo sie zugleich Eigenthumsgränzen sind,von selbst.

Die gemeinen Fahrtwege und Fußsteige sind, besonders in Waldungen und andern großen Parthien, (wo sie keine Eigenthumsgranzen bilden) nur nach Schritten und Augenmaß in den gehörigen Verband zu bringen. Sämmtliche an den Strassen und Wegen vorkommenden Gegenstände, als: Alleen, Säulen, Brücken, Durchlässe, einzelne Bäume etc. sollen angezeigt werden. Die Schluchten und Hohlwege dürfen nicht vergessen werden; eben so sind die Brügelwege von den gewöhnlichen durch eine passende Bezeichnung auszudrücken, Stein – und Marmorbrüche, Sand- Lehmgruben u. d. gl. sind auf dem Plane in ihrer wirklichen Größe anzugeben.

In den Gebirgen ist hauptsächlich auf den natürlichen Zustand der Fußsteige und Wege zu sehen, und der Geodät soll sich durch die Sammlung dergleichen Notizen, nemlich: ob die Wege fahr – reit- oder gangbar sind, zu empfehlen suchen

Die Nummerierung der Grundstücke nach den Hausnummern, dann die Bezeichnung der Flur- und anderer Gränzen

Da es an Raum gebricht den Namen des Besitzers in die Grundstücke zu schreiben, so muß der Geodät in jedes derselben bloß dessen Hausnummer schreiben. Diese Numerirung muß mit schwarzen arabischen Ziffern geschehen, und ist ebenfalls bey der Numerirung in den Ortschaften zu beobachten.

Sollten sich Gebäude mit oder ohne Grundstücke vorfinden, welchen noch keine bestimmte Numer gegeben ist, so soll dieses ergänzt werden.

Durch die Detailaufnahme ergiebt sich die Flurgränze von selbst, und diese ist, so weit das Tischblatt dieselbe enthält, ordentlich und bestimmt nach dem für die Zeichnung anliegenden Schema zu bezeichnen. Die hiebey vorgeschriebene Punktirung soll deutlich und so gemacht und vertheilt werden, daß dieselbe den Eckpunkt eines Grundstückes nicht verdecke.

Es wird sich öfters ereignen, daß Grundstücke in der Flur liegen, welche einem in einem andern Orte wohnenden Besitzer angehören; hier darf die Hausnummer des Besitzers nicht eingeschrieben werden, weil daraus Irrungen entstehen könnten; sondern es sollen diese mit den kleinen lateinischen Buchstaben bezeichnet, und hierüber von den Geodäten eine eigene Tabelle geführt werden, wo die Buchstaben, Namen und Wohnorte der Besitzer in gehöriger Ordnung eingetragen sind.

In den Gegenden, wo viele Einödhöfe zerstreut, doch nahe bey einander liegen, sind nicht selten auch die denselben zugehörigen Grundstücke untereinander zerstreut; hier sollen mehrere solche Einödhöfe zusammengemessen, und als eine Flur betrachtet werden.

Eine Numerirung dieser Höfe wird alle Zweifel über den Besitzstand der Grund

stücke heben.

Die Landaerichtsgränzen, deren Bezeichnung dem Zeichnungs-Schema gemäß mir abwechselnden Punkten und Strichen vorgeschrieben ist, sind dort, wo diese zugleich auch Fluren begränzen , beyzubehalten; in den Fällen, wo dieses nicht ist, sind die Punkte wegzulassen, und nur die Striche beyzubehalten.

Bey Gränzirrungen, welche nicht gleich auf der Stelle berichtiget werden können, soll der Geodät die beiderseitigen Forderungen der Interessenten genau aufnehmen, die Gränzlinien des im Streit befangenen Grundes mit einer gelben verwaschenen Linie von außen herein anzeigen, und die Beschaffenheit des Streites in der in diesem Artikel benannten Tabelle deutlich bemerken.

Über Zeichnungs­weise und Schrift

Bey diesem Geschäfte kömmt es hauptsächlich darauf an, daß die Eigenthumsgränzen mit feinen Linien bestimmt, rein, und deutlich gezeichnet sind.

Diese sind meistens von geraden Linien eingeschlossen, und die krummen Linien kann derjenige, welcher sie mir freyer Hand nicht reinlich genug ausziehen kann, immer in diejenigen Theile zerfällen, welche für gerade angenommen werden können.—

Die verschiedenen Bezeichnungen der vorkommenden Gegenstände sind in der Anlage sub Lit. H. ersichtlich, und jeder hat sich hienach zu achten. Die Bezeichnung der Gebäude in den Städten und Märkten, wo mehrere zusammenstossen, kann rücksichtlich der Wohnhäuser nicht ganz schwarz nach der vorgeschriebenen Weise geschehen, weil man außer dem zwey oder mehrere aninander liegende Häuser als eines an sehen würde; sondern die Wohnhäuser und öffentlichen Gebäude in Städten und Märkten sollen mit schwachem Tusche angelegt, die erstern schwach, die letztem hingegen stärker straffirt werden, bey den Nebengebäuden bleibt die obenerwähnte Anlage als Muster.
Die auf den meisten bisherigen Original-Aufnahmen geschehenen Einschreibungen nach verschiedenen Richtungen können nicht geduldet; sondern die Schrift muß durchgehends von West nach Ost mit den Quadratseiten parallel geführt werden.

In Feldern, Waldungen etc. haben einige Distrikte besondere Namen, hievon sollen die beträchtlichsten vermittelst einer gleichförmigen Vertheilung der Buchstaben so eingeschrieben werden, daß der Distrikt hiedurch hinlänglich bezeichnet wird. Um dieses zu erhalten, ist meistens nothwendig, die ganze Benennung auf eine gebogene Linie zu schreiben; diese soll aber so gelegt werden, daß die Benennung in der Ansicht des Blattes ohne Mühe gelesen werden könne, nicht nur nichts vom Detail verdecke, sondern auch einen Schwung habe. Eben so leidet die Einschreibung der Haus – und laufenden Numern eine Ausnahme. Diese müssen so eingeschrieben werden, daß kein Zweifel entstehe, in welches Grundstück dieselben gehören; können aber auch in den meisten Fällen so gesetzt werden, daß sie ohne das Blatt umzudrehen, abgelesen werden können.

Lit. A.

Die Namen der Städte sollen in STEHENDEN, jene der Märkte in GENEIGTEN, jene der Dörfer wo Pfarreyen sind, in römischen, und endlich jene der kleinen Dörfer, Filialen, Weiler und übrigen Objekte mit cursiven Charakteren geschrieben werden. Die Aufschriften der Tischblätter sollen groß und deutlich auf der Nordseite desselben in der Mitte sich darstellen; hievon sieht man ein Beyspiel in der Anlage sub Lit. A.

Beschmutzte Tischblätter werden nicht angenommen, sondern auf Kosten desjenigen rein gezeichnet, der sie verunreinigt hat. In Betreff der Zeichnung der Berge ist folgendes verordnet :

Die Form eines jeden Berges wird durch die Größe und Lage der ihn umgebenden schiefen Ebenen und der Neigung derselben gegen den Horizont bekannt.

Die Größe und Figur dieser schiefen Ebenen zu bestimmen , ist ein Gegenstand der Meßkunst, und braucht hier nicht erörtert zu werden; die Neigung derselben findet man leicht, es darf nur diese Neigung und die Lage dieser schiefen Ebenen auf dem Papier angezeigt werden, um Jedermann die Form des Berges zu versinnlichen.—

Die Lage ist bisher meistens durch Linien, welche die nemliche Richtung, wie die Ebenen hatten; die Neigung der Ebenen gegen den Horizont aber durch eine mehr oder mindere Stärke derselben ausgedrückt worden. — Obschon diese Bezeichnung an sich selbst sehr leicht ist, aber übertrieben werden kann: so wird hier festgesetzt, daß bey sämmtlichen Bergen nur die Lage der Ebenen durch sich rautenförmig durchschneidende Linien angezeigt werden solle. Diese Linien sind weitschichtig, und mit schwachem Tusche, welcher mit etwas Karmin versetzt ist, mit dem Pinsel zu machen.

Lit. I.

Auf sämmtlichen Tischblättern sollen die Linien gleich stark erscheinen; der Gleichförmigkeit wegen liegt hier sub Lit. I. ein Muster bey. Die Größe der Neigung soll der Geodät vermittelst einer Zahl, welche die Neigung in Graden ausdrückt, mit vorstehendem + (steigend) oder— (fallend) bezeichnen, und sie mit blauer Dinte auf die schiefe Ebene, auf welche sie Bezug hat, einschreiben. Diese Zahlen sind aber keineswegs zu häufen; sondern nur hie und da bey großen Abänderungen zu notiren.

Um die Sache verständlicher zu machen, will man hier ein Beyspiel anführen. Es soll die Neigung der schiefen Ebenen a b c d, welche 9 Grade beträgt, im Plane angezeigt werden, und die Gegend bey b d liege höher, als die bey a c , so kann dieses dadurch geschehen, wenn entweder + 9° in der Richtung a b, oder — 9° in der umgekehrten Richtung b a geschrieben wird

Anhänge

Anhang A

Ausschnitt aus Anhang A

Anhang G

Transkription

Beschreibung

der/: Stadt: / N: pp Verfertigt von N: am … 18

des/: (Ortes) :/

Anzeige

Name des Eigenthümers und dessen Haus Benennung

dessen Stand und Gewerbe

Wie stark die Familie seye, und zwar an

Anzeige über den Viehstand

Die Anzahl der

Ob dieses Haus auch Grundstücke in der Feldflur

Besitze?

Wie hoch das Gut im Hoffuße[4] stehe

Anmerkungen

Nummer

Ob das Haus von Holz oder von Steinen erbaut seye

Wie viele Stockwerke das Haus habe?

Anzahl der Heerd-

stätten

männlichen

weiblichen

Dienstboten

Summe

Pferde

Ochsen

der Mastviecher

Kühe

Schafe

Geißen und Ziegen

   

Des Hauses

In der Brand

Assecuranz

Geschlechte

Ochsen

Schwei­ne

                     

Anlage H

Anhang I

Bibliographie

Reinhard Heydenreuter, Wolfgang Pledl, und Konrad Ackermann. Vom Abbrändler zum Zentgraf – Wörterbuch zur Landesgeschichte und Heimatforschung in Bayern. München: Volk Verlag, 2009.

  1. verrainen = begrenzen, Grenzen markieren.

  2. Reinhard Heydenreuter, Wolfgang Pledl, und Konrad Ackermann, Vom Abbrändler zum Zentgraf – Wörterbuch zur Landesgeschichte und Heimatforschung in Bayern (München: Volk Verlag, 2009), 102 schreibt dazu: „die unmittelbar zum Bauerngut gehörige Grundstücksfläche, die vom Ackerland durch einen Zaun abgesondert war und auf dem sich das Haus mit Nebengebäuden (und der Garten) befand, im engeren Sinn nur derjenige Teil der Hofstatt, auf dem Geräte abgestellt werden.“

  3. Inundatio = Überschwemmung

  4. Nach Reinhard Riepl: Hoffuß (Hofmaß) Einteilung der Bauerngüter nach ihrer Größe zur Bestimmung der Abgaben (s. Dienste) u. Arbeitsdienste (s. Scharwerk), die der Besitzer (Lehensnehmer) seiner Grundherrschaft schuldete. Die Bezeichnung Hoffuß ist in Bayern erst ab ca. 1700 gebräuchlich. Vorher sprach man nur von ganzen Höfen, halben Höfen usw.

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