transkribiert, übersetzt von Christa Liebert
Bibliographische Angaben
Betreff
Mathis Fridl übergibt seinen Hof in 86510 Burgstall (Ried) an seinen Sohn Mathias Fridl [Bruder von Dr. Markus Fridl – Pfarrer in Moorenweis].
Originalurkunde
Laufzeit: 1712
Signatur: Bayerisches Staatsarchiv München – Briefprotokolle Umbach von 1700 – 1714
Seite: 133-138
Übersetzung: siehe unten
Faksimile: siehe unten
URN: –
OCR / Transkription: –
Transkription
transkribiert durch
Christa Liebert, Miesberg 1, 85235 Pfaffenhofen/Glonn am 1.10.2025
Seite 133
Amt Umbach
Anno 1712
Übergab
Mathis Fridl von Burgstall Kögl. Landgericht Friedberg, und Maria dessen
Eheweib beede noch im leben bekhennen und übergeben Ihrem
Frtl. Erben Ehelaiblichen Sohn Mathias ledig, und allerdings vogtbahren
Standts, auch all seinen khonftigen Erben, nemblich: Den von Ihnen bis anhero
……iglich besessenen ganzen Hof besambt dem darzue gehörigen lehren
Haus alles beedes dem lobl. Capitl unserer lieben Frauen in München grundtbahr underworfen, und hieraus Freystifts Gerechtigkheit bestanden wurdt, mit all rechtl.
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ein- und Zugehör Todt: und lebentigen …….. und Paumanns Vahrnis. ———– und Gschirr, wie das einer namens haben mag, ohne ausnamb, nebst Vorhandtenen Lechenaignen 4 tagwerk grossen Wismath und 1 : Inschließend ackher, als zwar und dergestalten das selbiger.
Fürs Erste zu einer ordentlich Übergabs Summa 2000: f heraus zu zallen gehalten ist an welcher Summa Er bey seiner negst bevorstehenten verheurathung. 500. f zue Angab: und hinach alle Jahr, und zwar von Zeit seiner Verehelichung einen Jahr und Tag erstesmahl .100. f zu bezallen, und hiemit bis zu völliger abledigung hat Zu …………..
Von welcher Summa Ihnen Übergeber für Ihren Zöhrpfenning .400.f
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vorbehalten. Die übrigen .2000. f aber denen vorhandtnen ledigen 5 Kindern
Namens Clara, Maria, Anna, Catharina, und Alexander in abschlag der khonftig Vätter: und Mütters: Erbs überlassen haben. Und zwar machen sich Übergeber ihrer 400 f voraus bezalt, als dann aber stehen die Kinder in die Fristen, mit dem anmerkhen, das wan
alsdann hier und aines oder das andere sich verheurathen wurde, selbige vor den andern Kindern den Vorzug haben, und sich mit dem Guetsbesitzer wegen etwan einer mehreren Erlag verstehen sollen.
Ansonsten und
Andertens haben Ihnen Übergeber auf dem Häusl die lebenslängliche unvertribes Hörberg. Dann die behilz: und Belaichtung
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nebst dem darbey stehenten Gärttl zur underhaltung aber jährlichen ausgedung
1 ½ Schäffel Korn oder Waizen. 2 ½ Schäffel Korn dann für jedes Jahr. Ain paar
.… Schuech. ainen Metzen Lein aussen und dem Haar bis zur Hechel zurichten zlassen.
So müssen Ihnen 2 unsterbliche Khüe beim parmb(?) erhalten. Zu deren Fuetterung ein tagwerch auf dem prant ligentes Wisl angelassen: und dem der Notturft Stro Vurschafts (?) :
Ihnen von jedem gepächt ain weisser Laib brot verraicht: und 3. Pifang Rueben angepauth, auch zur Hörberg geführet werden.
So gebihrt Ihnen alle Jahr ufen winter ein Viertl von einem Rindt. Da aber übernemer nit schlachtete, hiefür 2 f . dann ufen Kürchtag 15 pfund Flaisch, oder auch das gelt davuor.
Verners ½ schäffel
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Kändl Gersten zu möstung eines S.V. Schwein. Auf sein alten Friedls Versterben aber fahlt der gartten völlig mit dem übrigen halben austrag widerumben Zuguett.
Dahingegen aber mues der Wittib an statt des Getreidts Austrags . 2 . Schäffel Korn und . 1 . Schäffel Korn, dann quatemberlich 25 Ayr dargeraicht werden. Fals aber Sye übergeberin annor das Zeitliche endten sollte, hette der wittiber den volligen Gartten wie Zuvuor, dann den ybrigen austrag, an statt des Getraidts aber . 1. Schäffel Korn und 1 Schäffel Kern, nebst den 100 Ayern zugeraicht.
Weithers und
Weitters ist gemacht worden, diese vom Guett aus denen 3 vorhandtenen Töchtern: nebst die Vierte als die Maria der Hr. Pfarr von Morenweis also Sey dienet, hinaus Zu richten versprochen : zu deren Verheurathung wird
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. 1 . Khue nebst einer Pöttstatt. und truchen: dem Sohn aber eine ehrliche gewandtung verlaicht werden solle.
Der Todtenfahl halber ist Vierttens gemacht worden, das nach ablaibung der Eltern nur alleinig die Vorhandtene ledige Kinder zu Erben haben.
Die Verheurathe aber mit dem Guets besitzer ausgeschlossen sein sollen. Gleichen Verstandt hat es auch wan ein Kindt ledigerweis verstirbt.
was dan noch darzue besizer schuldig ist, von dem lechen ackher, wan Er diesen behalten wolte . 100 . f nach sein Übergebers Verabsterben hinaus zu bezallen.
Bis nun aber diese Übergab sein vollige ausrichtung bschicht, verblaibt das völlige Vermögen und standts weis verschrieben.
den 27. Jenner 1712
Testes
beede Gerichts- Procuratores
Übersetzung
übersetzt durch
Christa Liebert 6.12.2025
Seite 133
Amt Umbach (ab 1415 Verwaltung und Gerichtsbehörde, das Schergenamt Oberumbach)
Anno 1712
Übergabe
Matthias Fridl von Burgstall, Königliches Landgericht Friedberg und Maria dessen Ehefrau, beide noch lebend, bekennen und übergeben ihrem ehelichen Sohn Mathias, ledig und im vogtbaren Stand (mündige Kinder, die ihr Erbteil noch nicht empfangen haben), auch seinen künftigen Erben, nämlich:
Den von ihnen bisher als Lehen ( geliehenes Gut eines Grundherrn) betriebenen ganzen Hof, samt dem dazugehörigen Haus, das dem löblichen `Capitel unserer lieben Frau` in München grundbar ist und daraus die Freistiftsgerechtigkeit (jährliches Lehen mit beiderseitigem Kündigungsrecht) besteht,
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mit allem Vieh und allem Inventar, was sie auch für Namen haben, ohne Ausnahme, neben den vorhandenen Leheneigenen 4 Tagwerk Wiesen mit dem dazugehörigen Acker.
Fürs Erste soll er die Übergabssumme von 2400 Gulden zahlen und zwar bei der bevorstehenden Heirat 500 Gulden, danach alle Jahr 100 Gulden bis zur gänzlichen Abzahlung. Von dieser Summe behält sich der Übergeber 400 Gulden.
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Die übrigen 2000 Gulden sollen an die 5 Geschwister: Clara, Maria, Anna, Catharina und Alexander ausbezahlt werden. Erst bekommt der Übergeber 400 Gulden, danach aber kommt jener dran, der am ersten sich verheiraten will. Er soll mit dem Gutsbesitzer sprechen über eine eventuelle Erhöhung.
Ansonsten haben die Übergeber ein lebenslängliches Wohnrecht mit Heizung und Beleuchtung.
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Dazu der dortige Garten und jährlich 1 ½ Schäffel Korn (1 Schäffel = 3 Zentner) Getreide. Ein paar Schuhe und einen Metzen Lein (1 Metzen= ca 30 Liter) der vorgefertigt werden soll.
So müssen ihnen 2 unsterbliche Kühe zur Verfügung stehen, (die, falls sie sterben, ersetzt werden müssen). Zu ihrer Fütterung muss die auf dem Prant (Flurname) liegende 1 Tagwerk große Wiese dienen und das Stroh dazu.
Bei jedem Backtag soll ihnen ein Weizenbrot gereicht werden und 3 Pifang (erhöhter Teil einer Pflugfurche/ Reihen) Rüben. Alle Jahre steht ihnen auch ein Viertel eines Rindes zu. Wenn der Übernehmer aber nicht schlachtet, soll er zur Kirchweih 15 Pfund Fleisch geben oder auch das Geld dafür.
Ferner möchte er ½ Schäffel (1,5 Zentner)
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Kändl (Maßeinheit?) Gerste bekommen zur Mästung eines Schweines. Beim Tod des Übergebers fällt der Garten mit dem halben Austrag wieder zurück zum Gut.
Dagegen muss der Witwe anstatt des Getreideaustrags 6 Zentner Roggen und 3 Zentner Dinkel und vierteljährlich 25 Eier gegeben werden. Falls die Übergeberin stirbt, bekommt der Witwer den vollen Garten wie zuvor, den übrigen Austrag, dann 3 Zentner Roggen, 3 Zentner Dinkel und 100 Eier.
Weiters ist festgesetzt worden, den 3 Töchtern, neben der vierten, die Maria, die beim Pfarrer in Moorenweis dient, ein Erbteil zu geben.
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Zum Erbe gehört 1 Kuh, ein Bett und eine Truhe. Dem Sohn eine gute Bekleidung.
Viertens ist abgemacht worden, dass beim Tod der Eltern nur die ledigen Kinder erbberechtigt sind.
Die Verheirateten sind vom Erbe ausgeschlossen. Genauso, wenn ein Kind unverheiratet stirbt.
Den Lehenacker könne er für 100 Gulden zurück bekommen, die er für etwaige Erbangelegenheiten verwenden könne.
Bis aber diese Übergabe gerichtlich festgelegt ist, bleibt das volle Vermögen wie zuvor.
den 27. Januar 1712 Zeugen beide Rechtsanwälte
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