Lex Baioariorum

Auf Anregung von Fritz fasse ich kurz zusammen, was im ersten bairischen BGB und Strafrecht, dem “lex baioariorum” zu Wegen und Straßen steht.

Dieses Gesetz galt für alle Baiovaren – auch außerhalb Baierns. Daher wurde es immer wieder abgeschrieben. Denn im frühen Mittelalter mußten die Juristen die Gesetzbücher der diversen Völker ihres Gebietes alle zur Hand haben. Uns überliefert ist die Textfassung aus der Mitte des 8. Jahrhunderts. Vorversionen könnten durchaus bereits im 6. Jahrhundert entwickelt worden sein; als wahrscheinlicher gilt Anfang des 7. Jahrhunderts..

Diese Zusammenfassung bezieht sich auf die hervorragende Ausgabe

Roman Deutinger (Herausg.): Lex Baioariorum – Das Recht der Bayern. Editio Bavarica III, Pustet-Verlag, Regensburg, 2017.

Paragraphen

§ 11.19 “Wenn jemand eine öffentliche Straße (viam publicam), die vom König oder vom Herzog benutzt wird, oder einen entsprechenden Privatweg rechtswidrig absperrt, soll er mit zwölf Schillingen büßen und die Absperrung entfernen. Wenn er es abstreiten will, soll er mit zwölf Eideshelfern schwören.

§ 11.20 “Bei einer Dorf- oder Flurstraße (via convincinale vel pastorale): Wer sie einem anderen versperrt, soll mit sechs Schillingen büßen und sie öffnen oder mit sechs Eideshelfern schwören.”

§ 11.21 “Bei einem Fußweg (semita convicinale): Wenn jemand absperrt, soll er mit drei Schillingen büßen oder mit einem Eideshelfer schwören.”

Deutung

Das Gesetz gilt nur für Adelige und vermutlich Freie. Die vielen Unfreien hatten wahrscheinlich damals keinen Zugang zu Geld.

Die Baiovaren haben also ziemlich genau die Straßeneinteilungen der Römer übernommen. Und wie zu erwarten war, gab es auch in der Spätantike und im frühen Mittelalter noch überregionale Straßen. [Zum transalpinen Warenverkehr der baiovarischen Adelsgruppe der Huosi später noch mehr.]

Im römischen Stadtgesetz von Urso werden die Straßen eingeteilt in

  • via publica (öffentliche Straße – auch auf Gemeindegebiet)
  • clivus (innerstädtisch) oder via urbicae
  • limes (Feldweg). Jeder 5. Feldweg soll breiter sein (limes quintarius), als die übrigen subrunvici

Bei den Römern gab es auch die Einteilung nach der Nutzbarkeit

  • via (öffentliche oder private Straßen die auch das Schleifen schwerer Lasten gestatteten)
  • actus (für Gespanne und Wagen geeignet)
  • iter (Fußpfad)

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