Geleitwesen

In einem Lexikonartikel von 1786 lernt man einiges über das “Geleitswesen”:

Heinrich Martin Gottfried Köster (Hrsg.): Deutsche Encyclopädie oder Allgemeines Real-Wörterbuch aller Künste und Wissenschaften: Gal – Ger, Band 11; 1. Januar 1786, Giesen, Varrentrapp und Wenner

(Einen Überblick über alle Bände des Lexikons findet man hier)

Beim Geleit handelt es sich ursprünglich um ein kaiserliches Regal, das an einen Landesherrn übertragen werden kann. Mit dem Reichsabschied von 1548 gingen Pflicht und Recht auf die Landesherren über, ohne daß der Kaiser explizit dazu beauftragen mußte.

Worum ging es? Auf Reichsstraßen, Königsstraßen, “Land- und Heerstraßen” (also nicht auf Feldwegen, Dorfwegen etc.) kassierte der Landesherr bzw. der beauftragte Geleitherr von den Reisenden ein “Geleitgeld”. Damit bekam der Reisende Begleitschutz (bewaffnete “Geleitreuter”) oder zumindest eine Urkunde, die einer Haftpflichtversicherung gegen Überfälle entsprach.

Wenn Sie heute im Landratsamt anrufen und mitteilen: “Grüß Gott, ich möchte gerne morgen auf der B471 von Grafrath nach Olching fahren. Was kostet denn ein bewaffneter Bodyguard?”, dann werden Sie feststelllen, daß das Geleit heute nicht mehr zu den staatlichen Leistungen zählt.

Die betroffenen Straßen heißen auch “Geleitstraßen”. Sie sind Eigentum des “Geleitherren” (meist einem Fürst) – liegen aber innerhalb von Grundstücken anderer Eigentümer. Der Geleitherr muß die Straße in Ordnung halten und die Geleitreuter bereit halten, falls jemand sie anfordert. Auf der Geleitstraße hat der Geleitherr die Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt. Das war natürlich heikel, weil so schnell die Grenze zu gewaltsamen Übergriffen auf die Grundstücke rundum überschritten war.

Kurhannoveranersches Reuterregiment R 2-A Alt-Bremer (C IIA) um 1763, nach Raspe, Quelle: Wikimedia; Raspe, Nürnberg 1763 [Public domain]; https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Alt-Bremer.jpg;
Nicoasc ; Lizenz „Creative Commons CC0“

Wer der jeweilige Geleitherr war, wurde bisweilen mit “Geleitsteinen” ausgewiesen. Das waren eine Art Grenzsteine, auf denen aber das Wort “Geleit” eingemeisselt war. Das war wichtig, damit man sie nicht mit echten Grenzsteinen verwechseln kann. Sonst hätten die Nachbarn sie für eine Inbesitznahme ihres eigenen Grundes halten können.

Bedeutung für den Landkreis Fürstenfeldbruck?

Welche Straßen im Landkreis zählten zur Kategorie der Geleitsstraßen? War der Rennweg bei Brandenberg so ein Weg? Gibt es eine Liste dazu?

Der Lexikonartikel im Original

https://play.google.com/books/reader?id=KHhEAAAAcAAJ&hl=de&pg=GBS.PA596

Geleit, (Staatsrecht) heißt im weitläuftigen Verstand eine jede zu leistende Sicherheit. In der engern Bedeutung wird

1) darunter das Geleitsrecht oder die Geleitsgerechtigkeit verstanden, welches eine Befugniß ist, Reisende oder Vorübergehende von gewisser Gattung durch öffentliche Anstalten, besonders durch bewehrte Begleitung auf den Land- und Heerstraßen wider alle Gewalt zu schützen, und dagegen ein gewisses Geld zu beziehen. Man nennt diese Gerechtsame auch Geleitsherrlichkeit oder geleitliche Obrigkeit.

2) Wird auch öfters das Wort Geleit von der Sache selbst gebraucht, und die mir durch das Geleit geleistete Sicherheit angedeutet.

3) Heißt auch Geleit soviel als Geleitsgeld oder Geleitszettel, siehe diese Rubricken. Endlich nennt man auch

4) diejenige öffentliche und schriftlich ertheilte Sicherheit ein Geleit, oder einen Salvum conduftun, welche sowohl der bürgerlich als peinlich Beklagte zur Verhütung des Personalarrestes wider seine Gläubiger oder Ankläger erlangt. Von dieser letzten Gattung wird nachher gehandelt werden.

Der Ursprung des Geleits geht unstreitig bis in die ersten Zeiten des Faustrechts zurück, wo immerwährende kleine Kriege die Straßen unsicher, und vorzüglich zur Erhaltung des Handels, das Geleit nothwendig machten. Betrachten wir aber die Befugniß, Reisende auf Landes- und Heerstraßen mit Geleit für Gewalt und Räuber zu decken, so ist gewiß, daß ehedem dieselbe den Kaisern allein zugestanden habe, und so mancherlei und wichtig auch von jeher der Stände Gerechtsame in ihren Territorien gewesen sind, so konnten dieselben jedoch ohne kaiserliche Verleihung, oder stillschweigende Verstattung dieses Recht keineswegs ausüben. So wie jederzeit die deutschen Kaiser oder Könige die ihnen im Reich hin und wieder zustehende Gerechtsame durch besonders hiezu bestellte Personen ausüben lassen, so ließen auch dieselbe durch eigne Anwälde das Geleitsrecht in ständischen Gebieten verwalten. Wenn demnach bey Verleihung eines Territorii das Geleitsrecht von den Kaisern nicht ausdrücklich mit verliehen worden, so war solches ohne Zweifel denselben und dem Reich reservirt geblieben. Man findet sogar in Urkunden, daß die Kaiser Carl IV. und Sigismund noch im 14. und 15 Jahrhundert sich diese Gerechtsame ausdrücklich vorbehalten haben. So lange also die Kaiser ihre Anwälde mit Nachdruck unterstützen konnten, so lange dauerte auch der Besitz ihrer vorbehaltenen und hergebrachten Gerechtsamen in Rücksicht der Sicherheit auf Heer, und Landstraßen im Reich. Nicht allein die strengsten und grausamsten Lebensstrafen, welche den Straßenraub bedrohten, sondern auch die mehrmalige wirkliche Vollziehung dieser Gesetze trug vieles zur allgemeinen Sicherheit bey. Als aber nach und nach die Kaiser durch den Verlust der Reichsdomainen sich in ihre Erblande zurückzogen, so fiel auch der Nachdruck, welchen vorher ihre Anwälde den Gesetzen geben konnten. Die innerliche Befehdungen und Räubereien stiegen, und mit ihnen die Unsicherheit auf den Straßen. Von dem geraubten Gut eines Dritten zu leben, sah man als erlaubt an. Nicht allein Personen niedern Geschlechts, sondern Adeliche und Ritter machten den Raub zu ihrer Beschäftigung. Handel und Ackerbau zerfiel, und es ist sehr begreiflich, daß endlich den Fürsten und Landesherrn der offenbare Ruin, welcher unter solchen Umständen den Staaten bevorstand, einleuchten mußte. Mächtigere Stände fiengen nunmehr allmählig an, theils mit ausdrücklicher, theils mit stillschweigender Bestätigung der Kaiser nicht allein durch ihr Gebiet, sondern auch durch die Länder mindermächtiger Staaten mit Einwilligung derselben Landesherrn zur Belebung des Handels den Kaufmann – und Reisenden mit Geleit zu decken. So kam nach und nach dieses für die damalige Zeit so nützliche Institut wiederum in Gang. Kleinere Landesherrn sahen mit Vergnügen, daß Mächtigere durch Bedeckung der Heerstraßen zu deren Schutz ihre Macht nicht hinreichte, dem Verfall entgegen arbeiteten, und der Reisende bezahlte willig für die ihm geleistete Sicherheit ein mäßiges Geleitsgeld. Endlich erschien zu Ende des 15. Jahrhunderts der bekannte Landfriede unter der Regierung des Kaisers Max. I. Dieser legte ausdrücklich, den Ständen zur Pflicht auf, für die Sicherheit der Straßen in ihren Landen zu sorgen. So wie aber selten ein eingewurzeltes Uebel sich mit einemmal heben läßt, so gieng es auch hier. Die hin und wider fortdauernde Befehdungen machten das Geleite forthin nothwendig, und sogar der Landfriede – von 1548. konnte dieselben noch nicht gänzlich ausrotten. In dessen 20. §. wird besonders verordnet, daß die Stände den Landfrieden handhaben, und auf Verlangen, wo es herkömmlich, Geleit geben sollen. Man sehe außerdem den 8o. § des R. A. von 1555. Ob nun gleich heutzutage Deutschland durch keine Befehdungen und häufige Räubereien mehr beunruhigt wird, so haben jedoch die meisten Landesherrn das Geleit, oder eigentlich die Entrichtung des Geleitgeldes sowohl in ihren als fremden Territorien aus jenen trüben Zeiten beybehalten. Jedoch ist dasselbe so unbillig nicht, weil einestheils unsre Fürsten durch die mit vielen Kosten verbundene Ausbesserungen der Wege, und anderntheils durch besonders darzu bestellte Landreuter und Landhusaren dem Reisenden Sicherheit verschaft haben, und die Heerstraßen von Räubern sauber halten. Uebrigens wird niemand bezweifeln, daß nunmehr nach unsrer heutigen Staatsverfassung einem jeden Landesherrn vermöge der seinem unmittelbaren Territorio anklebenden Landeshoheit, das Geleitsrecht als ein höheres Regal ordentlicher weise zustehe, und zu dessen Ausübung keine kaiserliche Verleihung mehr erforderlich sey. Wir sagen: ordentlicherweise, denn daß diesem oder jenem Landesherrn auch noch heutzutage das Geleitsrecht nicht selten in benachbarten unmittelbaren Territorien als eine Staatsdienstbarkeit zustehe, lehren tägliche Beyspiele. Und wenn gleichwohl der W. Fr. den Landesherrn in ihren unmittelbaren Territorien die völlige Landeshoheit bestätigt, so wird jedoch in desselben I. S. des – 8. Artickels noch ausdrücklich angeführt, daß forthin niemand in der Ausübung seiner von Alters bis zum Westphälischen Frieden in fremden Gebieten hergebrachten Gerechtsamen de facto gestört werden solle. Dieses Geleitsrecht in fremdem Gebiete gehört also unter die Staatsrechtsdienstbarkeiten, (servitutes juris publici) und muß aus diesem Gesichtspunkt beurteilt werden. Daß übrigens das Geleitsrecht eben so, wie andere Regalien noch auf andere Arten, z. B. durch unvordenklichen Besitz oder durch Verjährung, wo nicht von 10 oder 20 doch wenigstens von 30 Jahren erhalten werden könne, ist wohl nicht zu leugnen . Jedoch wird dieser Satz so wie überhaupt die Verjährung von Regalien bestritten. Ein Reichsstand kann außerdem das Geleit als Eigenthum, oder Lehn besitzen, so wie z. B. das Haus Baaden damit belehnt wird.

Das Geleit wird übrigens eingetheilt in das todte oder schriftliche und in das lebendige. Das letztere besteht in einer bewafneten Begleitung von Geleitsreutern, welche der Geleitsherr besoldet. Sie dienen sowohl zur Sicherheit der Reisenden, als zur Bedeckung des auf der Heerstraße gehenden Transports. Wenn jemand ausdrücklich ein lebendiges Geleit verlangt, so wird ihm solches gegen die Gebühr verwilligt. Besonders pflegt dasselbe zur Zeit berühmter Messen gehalten zu werden. Anders verhält es sich mit dem schriftlichen Geleit. Dieses besteht in einem schriftlichen oder gedruckten Schein, daß jemand das Geleitsgeld oder Guidagium gelöset habe. Ein solcher Schein verspricht dem Reisenden Sicherheit, und im Fall er Schaden nähme kann auf Schadloshaltung geklagt werden. Man sieht leicht ein, daß diese Gattung des Geleits eine Art von Zollabgabe ist, die sich , von dieser nur dadurch unterscheidet, daß sie den Rei senden für die Sicherheit bürgt. Ein Beyspiel von einer Formel schriftlichen Geleits kann man beym Gudenus in seinem Cod. dipl. t. I. p. 691. nachlesen. Uebrigens sind beyde Gattungen weit von einander verschieden, und man würde sich sehr irren, wenn man – von der einen auf die andere schließen, und aus dem Grund, daß ehedem jemanden das schriftliche Geleit zustunde, die absolute Folge herleiten wollte, daß dem selben auch das lebendige Geleit habe zustehen müssen. Denn nicht selten geschah es, daß die Kaiser, solange dieselben auf den sogenannten viis regiis oder Königsstraßen in Deutschland das Geleitsrecht beynahe ganz allein ausübten, in geldbedürftigen Umständen ihre von dem Geleit zu erhebende Gefälle und Einkünfte zum voraus hin und wieder an Stände veräusserten sich aber das lebendige Geleit als ein besonderes kaiserliches Recht, und dessen Ausübung nicht alle Stände gewachsen waren, vorbehielten. So ist es bisweilen gekommen, daß jemanden zwar das Recht, schriftliches Geleit zu geben, zustunde, nicht aber durch Geleitsreuter die Straßen zu decken, die Befugniß hatte.

Das Geleit theilt sich ferner in das gemeine und fürstliche Geleit. Letzteres besteht darin, wenn ein Churfürst, Fürst einen andern Churfürsten, Fürsten, dessen Familie, Gesandten u. s. w. auf beschehenes Ansuchen begleiten läßt. Jedoch werden nach der Observanz Fürsten und Herrn auch ohne Ansuchen geleitet. Außerdem hat Carl IV. in der goldnen Bulle wegen der damaligen Unsicherheit auf den Straßen im ersten Titel derselben noch besonders verordnet, daß die Churfürsten, wenn sie nach Frankfurt zur Königswahl reisen, von den Ständen, durch deren Land die Reise geht, geleitet werden sollen. Dieses Geleit wird von ihrem Urheber das carolinische genennt, und weil dasselbe eine ganz besondere Verordnung ausmacht, so kann hiervon auf andre Arten des Geleits keine Schlußfolge gelten. Es ist aber nach der richtigeren Meynung diese Gattung des Geleits heutzutage nicht mehr in Observanz, und der gewöhnliche Geleitsherr giebt auch den Churfürsten, wenn sie zur Königswahl reisen, das Geleit. Jedoch lese man hierüber Mosers Tractat vom Röm. Kaiser auf der 77. Seite nach: Übrigens lassen sich in Rücksicht des Gegenstandes noch vielerlei Arten von Geleit denken. So bekommen die Juden ein Geleit, oder müssen wenigstens Geleitszeichen lösen; Leichname, wenn sie von einem Ort zum andern transportirt werden; die Reichskleinodien, wenn sie von Aachen nach Frankfurt zur Krönung verschrieben werden; Truppen, Gefangene, Zigeuner, wenn sie durch fremde Territorien gehen.

Das Geleit erhalten

1) nicht alle und jedwede Personen, wenn auch besonders darum angesucht wird;

2) sind auch nicht alle und jedwede Personen zu dessen Lösung verbunden, und

3) wird solches entweder zu geschlossen. gewissen, oder zu allen Zeiten gegeben. Alle relegirte und geächtete Personen, denen der kaiserliche und Reichsschutz aufgekündigt ist; erklärte Reichsfeinde und deren Anhänger; Leute, welche von inficirten und verdächtigen Orten herkommen, sind vom Geleit ausgeschlossen. Hingegen müssen der Regel nach alle auf Messen und Märkte ziehende Kaufleute und Privatpersonen das Geleit lösen. Jedoch können dieselben gegen die Gebühr auch besonders Geleit erhalten. Die Juden sind fast durch ganz Deutschland zur Entrichtung des Geleitsgeldes verbunden. Bisweilen findet man aber, daß Bürger und Kaufleute dieser oder jener Stadt von Lösung des Geleitsfrey sind. (s. Geleitsgeld.) Die Geleitsstraße wird zu dem Eigenthum des Geleitsherrn gerechnet. Es mag nun das Geleitsrecht auf derselben ein eigenthümliches Recht seyn, oder in einer Dienstbarkeit bestehen, wiewohl andre solches im letztern Fall leugnen wollen. Daher ist es auch gekommen, daß in den ältern Zeiten, wo der Regel nach das Geleitsrecht denen Kaisern zustunde, dergleichen öffentliche Straßen, Kaiserstras sen, Königsstraßen, Straßen des Reichs genennt wurden. Die Gerechtsame des Geleitsherrn bestehen vorzüglich darinn, daß er

1) Reisende durch fremde Territorien, und zwar ohne des Landesherrn Bewilligung und vorhergehende Anfrage begleiten kann,

2) daß oberwähnte Personen das Geleit von ihm annehmen müssen, und endlich

3) daß er Geleitsvorschriften und Ordnungen geben kann.

Hingegen ist auch der selbe dafür verpflichtet, nicht sowohl die Geleitsstraße brauchbar zu erhalten, als auch dem Reisenden die möglichste Sicherheit zu verschaffen. Zu dem Ende bleiben ihm auch alle Mittel unverhalten, welche ihn in den Stand setzen diesen Theil seiner Pflicht zu erfüllen. Er läßt die Geleitsstraße durch seine Geleitsreuter bereuten. Ihm steht die Nachsuchung und Verfolgung der Mörder Räuber und dergleichen Leute, welche die öffentliche Straße unsicher machen, ja selbst die Wegführung und Bestrafung derselben zu, wenn sie anders auf der Geleitsstraße ergriffen werden. Denn ohne Bestrafung würde die Sicherheit nicht viel gewinnen. Mit einem Wort: der Geleitsherr hat die Gerichtsbarkeit in allen Fällen, welche auf der Geleitsstraße vorfallen und in das Geleitswesen einschlagen. Also stehet ihm auch die Erkenntniß zu, wenn Verbrechen unterm wirklichen Begleiten von den Geleits- oder geleiteten Personen begangen werden. Übrigens dürfen die Geleitsreuter nicht aus der Landstraße schreiten. Es wäre denn daß Räuber oder Missethäter von der Geleitsstraße abwichen, in welchem Fall sie zwar dieselben verfolgen und greifen können jedoch solche der Landesobrigkeit des Orts, wo sie gefangen werden. zur Verhaft ausliefern müssen. Wird ein todter Körper auf der Landstraße gefunden, so gehört die Untersuchung und Bestrafung desselben billig vor den Landesherrn, weil einestheils der Landesherr doch immerhin die Vermuthung für sich hat, und auf der andern Seite vielerlei zufällige, ja selbst absichtliche Todtschläge auf den Geleitsstraßen geschehen, wodurch die Sicherheit der Straßen nicht verletzt wird. Übrigens ist der Geleitsherr verbunden, den Reisenden, welche Geleitszeichen gelößt haben, ihren von Räubern erlittenen Schaden zu ersetzen. Solches stimmt nicht allein mit der Billigkeit überein, sondern ist auch mit deren Worten in dem 59. § des R. A. von 1559. enthalten. Nur muß der Reisende die Geleitsstraße und keine Nebenwege gegangen seyn, auch übrigens sich geleitlich gehalten haben, das heißt, er muß sich betragen haben, daß nicht durch seine Veranlassung der Schaden entstanden ist.

Daß der Geleitsherr gegen jede Beeinträchtigung den Besitz seines Geleitsrechts sogar mit Waffen vertheidigen könne, ist wohl nicht zu läugnen. Die sonstigen Rechtsmittel, welche dem Geleitsherrn zustehen können, hat am ausführlichsten auseinander gesetzt: Orth in tr. de jure conducendi, auf welche wir unsre Leser verweisen.

Geleitssteine, oder auch Geleitssäulen sind Gränzzeichen, womit angemerkt wird, wie weit eines Herrn geleitliche Obrigkeit reiche und in wie fern er auch außer seinem Land in fremdem Gebiet das Recht zu geleiten habe. Dergleichen Steine werden mit Consens der interessirten Herrschaften gesetzt, und wird gewöhnlich des Geleitsherrn Wappen samt der Jahreszahl und das Wort: Geleit darauf gehauen, damit man nicht aus dem bloßen Wappen Gelegenheit nehmen kann, sich landeshoheitliche Gerechtsame oder Gerichtsbarkeiten in fremden Territorien sich anmaßen.

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