Instruktionen über das Verfahren bei Ummessungen und Fortführung der Katasterpläne – 1830

Instruktionen über das Verfahren bei Ummessungen und Fortführung der Katasterpläne – 1875

erfaßt von Ulrich Bähr

Bibliographische Angaben

Betreff
  • Instruktion über das Verfahren bei Ummessungen und Fortführung der Katasterpläne
  • Instruktion für die Allgemeine Landes-Vermessung zum Vollzuge des Grundsteuer-Gesetzes

 

Originalbuch

Laufzeit: 1830

Signatur: Bayerische Staatsbibliothek – Signatur: 4 Bavar. 1051 p

Seite: §6, §7, §28, §32, §37, §54

Übersetzung: –

Faksimile: https://www.bavarikon.de/object/bav:BSB-MDZ-00000BSB10333583

URN: urn:nbn:de:bvb:12-bsb10333583-7

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Transkription

§ 6

§. 6

Rekognoszirung, Signal-Errichtung und deren Kosten

  1. Der vorläufigen Rekognoszirung einer Gegend, um in ihr die Stations- und Dreyecks-Punkte auszumitteln, ist alle Aufmerksamkeit zu widmen.

Hat sich hiedurch der Trigonometer von den dominirenden Höhen, und andern vor­theilhaft gelegenen Punkten, als z. B. Thürme, Kapellen, einzelne Gebäude und Säulen, Feldkreuze u. f. w. hinlängliche Kenntniß verschafft, so geht er zur Aufsuchung der noch übrigen Punkte über. Er wird hiebey besonders darauf sehen, daß er für die zu errichtenden Signale solche Stellen wähle, welche bey der Detailmessung gute Dienste leisten, sonst keine Hindernisse, und einen festen Stand darbieten, leicht fixirt, unter sich durch Visionen wohl verbunden, und endlich aus vortheilhaft formirten Dreyecken bestimmt werden können.

Dem Trigonometer liegt ob, so viele Punkte zu bestimmen, daß wenigstens auf je 4 Blätter 6 trigonometrische Punkte, und diese so viel als thunlich auf, oder nahe an die Ecke oder Quadratseiten der Blätter fallen; auch soll er suchen, an der Landes-Gränze und (nachdem vorher die Ermächtigung der betreffenden Staatsregierung im geeigneten Wege erholet seyn wird) selbst auf fremden Gebieten, so wie auch an Strömen und bedeutenden Flüssen einige Punkte festzulegen.

  1. Bey Errichtung der Signale und Erbauung der Pyramiden, wo solche nothwendig sind, ist vorzüglich auf ihre nöthige Festigkeit, und der Winkelmessung zusagende Form und Konstruktion zu sehen.

Der Trigonometer wird deßhalb dem Obertheile und Spitze der Pyramiden einen zweckmäßigen Farbanstrich (von Kalk, Kienruß rc. Rc.) geben lassen, und dahin trachten, wo möglichst die Winkel in Centro messen zu können, welcher Zweck meistens mittelst einer wohl befestigten frey stehenden Säule erreicht werden kann.

Die kleinern Signale sind aus einer 3 Fuß in den Erdboden fest eingegrabenen, etwas mehr als 4 Schuhe über den Fußboden hervorstehenden runden Säule von 1 Fuß im Durchmesser zu konstruieren, in dern Mitte eine aushebbare mit Schindeln markirte Stange eingesteckt werden kann.

Sind sie höher nöthig, so wird ein einfaches Gerüst darum errichtet.

Die Erbauung von Signalen, deren Kosten den Betrag von 50 fl. nicht übersteigen, bleibt dem Trigonometer überlassen. Bey größeren Kosten muß er unter Vorlage der, von der Kreisbaustelle technisch geprüften Signal-Bauriße und Kosten-Überschläge an die K. Steuer-Kataster-Commision berichten.

Dasselbe gilt bei Reparaturen, die mehr als 50 fl. betragen.

§ 7

§. 7.

Von der Versicherung der Signale.

Behufs der so wichtigen Erhaltung und leichten Wiederauffindung der Signalstellen, wird dem Trigonometer zur besonderen Pflicht gemacht, die Signale von natürlichen und bleibenden Gegenständen aus, anzumessen, und unterirdisch durch Einlegung von Backsteinen, Kohlen, Glas, Schlacken, oder anderen nicht leicht verweslichen und auffallenden Körpern zu versichern. Wichtige Punkte insbesondere durch Versenkung großer, hinreichend bezeichneter Steine oder gebrannter Stöcke von hartem Holz fixirt werden; übrigens dienen benachbarte Markzeichen, Erdbauwürfe, in Stein eingehauene Kreuze, Gräben, Zeichnungen und Anmessungen der anliegenden Grundstücke, Grenz- oder Gewannensteine, allignements etc. zu guten Versicherungs-Mitteln.

Die Signal-Versicherungs-Daten sind aufs sorgfältigste im Winkel-Manual vorzumerken.

Bei Aufstellung eines Signals sollen wo möglich immer der betreffende Grundbesitzer und der Gemeinde-Vorsteher zugegen seyn, dieselben auf jeden Fall aber an Ort und Stelle des Signals geführt, und über die ihnen deßwegen obliegenden Verbindlichkeiten gehörig belehrt werden.

Im Übrigen hat der Trigonometer hinsichtlich der Erhaltung der Signale sich an die §. 12. 13. Und 14. Des allgemeinen Grund-Steuer-Gesetzes zu halten, und den einschlägigen Districts-Polizey-Behörden und Forstämtern ein vollständiges Verzeichnis der in ihren Amtsbezirken errichteten Signale zu übergeben.

§ 28

IV. Abschnitt.

Besondere Instructionen für die Ober-Geometer.

§. 28.

Recognoscirung und Signal-Setzung.

Da der Zweck der Detailnetz- (Punkte) Bestimmung nicht allein auf Beförderung der Richtigkeit auch auf ihre wesentliche Erleichterung hingeht, so erhellt die Wichtigkeit dieser Aufgabe der Ober-Geometer, so wie der Umstand von selbst, daß bey Recognoscirung des Terrains die zweckmäßigst gelegenen Signal-Punkte gewählt, diese aber bey der Punktenbestimmung selbst aufs genaueste auf den Meßtisch gebracht werden müssen.

Der Ober-Geometer wird daher bey der Recognoscirung für jedes Aufnahms-Blatt wenigstens 12 bis 20 wohlgelegene, nach Thunlichkeit gleichförmig vertheilte Punkte (worunter möglichst viele Signal-Punkte seyn sollen, zu erhalten, und zur Beförderung richtiger Anschlüsse auch solche Punkte zu gewinnen suchen, die zweyen oder mehreren aneinander grenzenden Blättern gemeinschaftlich sind. Er wird ferner bey dieser Recognoscirung und Signal-Errichtung zugleich das Nöthige hinsichtlich guter Grenzbezeichnung und Herstellung der Vorarbeiten nach den § §. 22. 23. 24. Und 25. Veranlassen.

§ 32

§. 32.

Von der Punkten-Bestimmung insbesondere.

Gleichwie die Triangulierung, so soll auch die Dreyeckbestimmung des Ober-Geometers vom Großen in’s Kleine gehen, er hiebei von den größeren Distanzen zwischen gegebenen trigonometrischen Punkten bei seiner Operation ausgehen und hieraus die geometrischen Punkte resp. Succeßiv immer kleinere Bases für den Detailleur ableiten. Der Ober-Geometer wird daher das Abschneiden mit den weiter entfernten Signalen beginnen und bei seiner Arbeit bedacht seyn, seine Orientirungen immer möglichst nach entfernten, dabei aber noch deutlich erkennbaren Objekten zu nehmen, was ihm durch Berechnung zweckmäßiger Visionen nach auswärtigen Punkten möglich wird.

§. 36.

Conversation der Detail-Netz-Punkte und Blätter.

Da die Wahl eigener signalisierter Punkte für das Detail-Netz nicht nur dessen Bestimmung erleichtert, sondern ihr auch eine freyere, zweckmäßigere, für den Detailleur vortheilhaftere Richtung giebt; dabey aber die Erhaltung der Signalpunkte aus vielen Gründen höchst wichtig ist; so wird sich der Ober-Geometer dieselbe zur besonderen Pflicht machen.

Er soll zu diesem Zwecke für alle von ihm bestimmten Punkte, Plattenweise, Coordinaten-Verzeichnisse, so wie illlustrierende freye Handzeichnungen entwerfen; aus welch‘ letzeren die nächsten Umgebungen der Signale, so wie ihre Anmessungs-Distanzen an natürlich feste Punkte ersehen werden können.

Diese Coordinaten-Verzeichnisse, sowie die erfolgten Anmessungen sollen nach Abgabe eines Blattes an den detaillirenden Geometer dem Local-Commissare gelegenheitlich oder auf sein Verlangen zur Einsicht vorgelegt, und den einschlägigen Forstämtern in Bezug auf die in Staatsforsten bestimmten geometrischen Punkte mitgetheilt werden.

§ 37

§. 37.

Der Ober-Geometer hat ferner bey den betreffenden Gemeinden ein Verzeichniß der, in seinen Sektions- und ihren Gemeinde-Bezirk fallenden sämmtlichen trigonometrischen und der auf dem Felde mit laufenden Numern zu bezeichnenden geometrischen Signale zu übergeben, die Gemeindevorsteher dabey auf die, kraft §. 12 und 13 des Grundsteuer-Gesetzes auf den Gemeinden liegende Haftung und Verantwortlichkeit für den unversehrten Bestand der Signale aufmerksam zu machen, und den wirklichen Vorgang dieser Uebergabe von den Gemeinde-Vorstehern sich bestätigen zu lassen.

§ 54

§. 54.

Detaillierungs-Vorarbeiten.

Bevor der Geometer sich in die wirkliche Aufnahme des Details einlaͤßt, wird er durch eine sorgfältige Recognoscirung des Plattenterrains sich nicht nur genau darin zu orientiren, sondern die Güte der gegebenen geometrischen Punkte zu prüfen, schickliche Signalstellen für die Bestimmung von nöthigen Zwischen-Punkten aufzufinden suchen, und sich seinen Arbeits-Plan in der Art entwerfen, daß auch die Detailarbeit vom Großen in’s Kleine geschehe, und von den größten Distanzen als Grund-Linien ausgehe.

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